Auftrag der Betreuerin – des Betreuers

Auftrag der Betreuerin – des Betreuers



Die allgemeinen Aufgaben des Betreuers sind in wenigen Paragraphen des BGB ausgeführt. Der Betreuer soll in den gerichtlich bestimmten Aufgabenkreisen die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich betreuen (§1897). Er vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich(§1902). Er hat die Aufgabe der rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten des betreuten Menschen zu dessen Wohl, was seine Lebensgestaltung nach eigenen Wünschen und Vorstellungen einschließt. Es besteht eine Besprechungspflicht für wichtige Angelegenheiten und ein allgemeiner Rehabilitationsauftrag (§1901). Betreuung befindet sich in einem Spannungsfeld zwischen einem sozialstaatlichen Fürsorgeauftrag und dem hohen Wert des Selbstbestimmungsrechts.
Besonderen Wert wird seitens des Reformgesetzgebers der Aufgabe der persönlichen Betreuung zugemessen.
Deutlich auch, dass es die Differenzierung des Betreuerauftrags in die eines Innenverhältnisses zwischen dem Betreuer und dem betreuten Menschen und der Außenvertretung gibt.
Das Innenverhältnis ist geprägt durch Gespräche, Telefonate, Briefverkehr, Wahrnehmung von Terminen. Die Vertretung nach außen umfasst das Spektrum rechtlichen und sozialen Handelns: Unterbringungen, Hilfeplangespräche, Anträge auf Leistungen und Genehmigungen, Widersprüche, Vermögensverwaltungen, Rechnungslegungen, Vertragsabschlüsse, Kündigungen, Berichte, Tagesstrukturierungsmaßnahmen, ambulante und stationäre Behandlungen veranlassen, Kriseninterventionen, Gespräche mit Angehörigen, Beschaffung von Informationen.
Jede dieser Handlungen des Betreuers hat für den betreuten Menschen auch eine soziale Bedeutung. Sie berühren, erweitern oder begrenzen unmittelbar seine Rechte, weshalb der Betreuer dem betreuten Menschen durch Information, Beratung, Beteiligung und Rechenschaft schuldet.
Fakt ist, dass durch die Handlungen in festgelegte Aufgabenkreise nicht nur Teilbereiche des Lebens des Betreuten beeinflusst werden. Hierbei spielen die im Betreuungsrecht festgelegten Befugnisse des Betreuers, auch gegen den Willen des betreuten Menschen handeln und entscheiden zu können und ggf. auch zu müssen, eine besondere Rolle.